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Informationen zu nicht angewandten Versicherungsbedingungen

I.

§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles

(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er…
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,…
bb) für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die kostengünstigste zu wählen, indem er z. B.:

  • nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (z. B. Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung),
  • auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind,
  • vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,
  • vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagt und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellt,
  • in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag zu erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst.

Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Schadens Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Er hat den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen.

 

Diese von uns nicht mehr verwendete Klausel ist in den Bedingungswerken enthalten:

  • Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) NRV 2010 PLUS bis 2018 PLUS
  • VHV ARB ohne KLASSIK GARANT Stand 01/2013 und 01/2014
  • VHV ARB KLASSIK GARANT ab Stand 01/2013 bis 01/2018
  • Sonderbedingungen Internet-Rechtsschutz NRV 2013 Plus
  • Sonderbedingungen 4Pfoten-Rechtsschutz NRV 2013 Plus
  • Cardif – Besondere Bedingungen für den Rechtsschutzbrief
  • Sonderbedingungen zu den ARB NRV 2013 Plus – Hunde- und Katzen-Rechtsschutz –
  • Bedingungen zur Patent-Rechtsschutzversicherung NRV PatRS 2014, Stand 16.09.2014 bis 04.06.2018
  • Leistungen u. Allgemeine Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB 2011 Plus – Sky Direkt)
  • Sonderbedingungen für die Rechtsschutzversicherung NRV 2010 PLUS bis NRV 2017 Plus , Confidon
  • Sonderbedingungen Aeguron NRV 2013 bis NRV 2017 Plus
  • Leistungen u. Allgemeine Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB 2011, 2014, 2016 – Onesty Direct)
  • Als § 12 (1) c) bb in den BESONDEREN BEDINGUNGEN FÜR DIE RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG (NRV 2011 PLUS, Stand 01.10.2011 bis Stand 01.10.2019) K-Spezial

II.

§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles [in manchen Bedingungswerken: Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles/Erfüllung von Obliegenheiten]

(7) Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalles gegenüber dem Versicherer übernimmt.

 

Diese von uns nicht mehr verwendete Klausel ist in den Bedingungswerken enthalten:

  • Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) NRV 2010 PLUS bis 2018 PLUS
  • VHV ARB ohne KLASSIK GARANT Stand 01/2013 und 01/2014
  • VHV ARB KLASSIK GARANT ab Stand 01/2013 bis 01/2018
  • Sonderbedingungen Internet-Rechtsschutz NRV 2013 Plus
  • Sonderbedingungen 4Pfoten-Rechtsschutz NRV 2013 Plus
  • Cardif – Besondere Bedingungen für den Rechtsschutzbrief
  • Sonderbedingungen zu den ARB NRV 2013 Plus – Hunde- und Katzen-Rechtsschutz –
  • Bedingungen zur Patent-Rechtsschutzversicherung NRV PatRS 2014, Stand 16.09.2014 bis 04.06.2018
  • Leistungen u. Allgemeine Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB 2011 Plus – Sky Direkt)
  • Sonderbedingungen für die Rechtsschutzversicherung NRV 2010 PLUS bis NRV 2017 Plus , Confidon
  • Sonderbedingungen Aeguron NRV 2013 bis NRV 2017 Plus
  • Leistungen u. Allgemeine Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB 2011, 2014, 2016 – Onesty Direct)
  • Als § 12 (7) in den BESONDEREN BEDINGUNGEN FÜR DIE RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG (NRV 2011 PLUS, Stand 01.10.2011 bis Stand 01.10.2019) K-Spezial

III.

§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles/Erfüllung von Obliegenheiten

(7) Sie müssen sich bei der Erfüllung der Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von Ihnen beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen. (Beispiel: Ihr Anwalt unterrichtet uns nicht rechtzeitig. Dann behandeln wir Sie so, als hätten Sie selbst uns nicht rechtzeitig informiert.)

Dies gilt, wenn Ihr Rechtsanwalt die Abwicklung des Versicherungsfalls uns gegenüber übernimmt.

 

Diese von uns nicht mehr verwendete Klausel ist in folgenden Bedingungswerken enthalten:

  • Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) NRV 2019 PLUS
  • VHV ARB KLASSIK GARANT Stand 01/2019

IV.

§ 11 Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände

(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monates nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, dem Versicherer war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich war.

 

Diese von uns nicht mehr verwendete Klausel ist in folgenden Bedingungswerken enthalten:

  • Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) NRV 2010 PLUS bis 2018 PLUS
  • VHV ARB ohne KLASSIK GARANT Stand 01/2013 und 01/2014
  • VHV ARB KLASSIK GARANT ab Stand 01/2013 bis 01/2018
  • Sonderbedingungen Internet-Rechtsschutz NRV 2013 Plus
  • Sonderbedingungen 4Pfoten-Rechtsschutz NRV 2013 Plus
  • Sonderbedingungen zu den ARB NRV 2013 Plus – Hunde- und Katzen-Rechtsschutz
  • Bedingungen zur Patent-Rechtsschutzversicherung NRV PatRS 2014, Stand 16.09.2014 bis 04.06.2018
  • Leistungen u. Allgemeine Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB 2011 Plus – Sky Direkt)
  • Leistungen u. Allgemeine Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB 2011, 2014, 2016 – Onesty Direct)
  • Domcura ARB 2008 Stand 01.12.2007 DEMA (P14002) bis DOMCURA ARB 2011 Magnum-Maximum
  • Sonderbedingungen für die Rechtsschutzversicherung NRV 2010 PLUS bis NRV 2017 Plus , Confidon
  • Sonderbedingungen Aeguron NRV 2013 bis NRV 2017 Plus

Vor diesem Hintergrund wenden wir auch folgende Klauseln, die ebenfalls die Formulierung „die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen“ enthalten, nicht mehr an:

  • § 9 (4) in den Fassungen der ARB 69 – Stand 00-01-72 – bis ARB 75 – Stand 01-10-1994
  • § 11 (3) in den Fassungen der ARB 94 – Stand 00-07-1995 – bis ARB NRV 2009 (Plus)
  • Domcura Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) 2002, 2004, 2006

V.

§ 11 Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände

(3) Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
(Erläuterung für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)

In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:

  • Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben.
  • Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben.
  • Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen. Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben bereits bekannt waren.

Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können wir den Umfang unserer Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis.
Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.

(Erläuterung für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)

Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz:

  • Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Versicherungsfalls beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat.
  • Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt.

Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn

  • die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde oder
  • ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.

 

Diese von uns nicht mehr verwendete Klausel ist in folgenden Bedingungswerken enthalten:

  • Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) NRV 2019 PLUS
  • VHV ARB KLASSIK GARANT Stand 01/2019

VI.

§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz

3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c ausgelöst hat;

 

Diese von uns nicht mehr verwendete Klausel ist in folgenden Bedingungswerken enthalten:

  • Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 94) – Stand 00-07-1995 bis Stand 00-12-1998
  • Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung NRV 2000 Plus bis Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung NRV 2013 Plus
  • Sonderbedingungen für die Rechtsschutzversicherung NRV 2010 PLUS, Confidon bis Sonderbedingungen für die Rechtsschutzversicherung NRV 2011 PLUS, Confidon
  • Domcura Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) 2002 bis DOMCURA ARB 2011 Magnum-Maximum

VII.

§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz

(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Abs. 1 Satz 1 c) ausgelöst hat;

 

Diese von uns nicht mehr verwendete Klausel ist in folgenden Bedingungswerken enthalten:

  • Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung NRV 2013 Plus bis Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung NRV 2018 Plus
  • Sonderbedingungen 4Pfoten-Rechtsschutz NRV 2013 Plus
  • Sonderbedingungen zu den ARB NRV 2013 Plus – Hunde- und Katzen-Rechtsschutz
  • Sonderbedingungen Internet-Rechtsschutz NRV 2013 Plus
  • Sonderbedingungen Aeguron NRV 2013 Plus bis 2017 Plus
  • Sonderbedingungen Confidon NRV 2013 PLUS bis Sonderbedingungen Confidon NRV 2015 Plus

VIII.

§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz

(2) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Abs. 1 Satz 1 c) ausgelöst hat;

c) ein Verstoß des Versicherungsnehmers oder seines Gegners gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften, der vor Beginn des Versicherungsschutzes geschehen ist oder geschehen sein soll, zur Stützung der Rechtsansicht des Versicherungsnehmers oder seines Gegners herangezogen wird.

 

Diese von uns nicht mehr verwendeten Klauseln sind in folgenden Bedingungswerken enthalten:

  • Sonderbedingungen Confidon NRV 2016 Plus bis Sonderbedingungen Confidon NRV 2017 Plus

IX.

§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz

(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 b ausgelöst hat;

 

Diese von uns nicht mehr verwendete Klausel ist in folgenden Bedingungswerken enthalten:

  • BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG (NRV 2011 PLUS, Stand 01.10.2011 bis Stand 01.04.2019) K-Spezial

X.

§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz [in einem Bedingungswerk auch: Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz, zeitliche Ausschlüsse]

(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, das Ereignis nach Abs. (1) a) ausgelöst hat;

d) ein Verstoß des Versicherungsnehmers oder seines Gegners gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften, der vor Beginn des Versicherungsschutzes geschehen ist oder geschehen sein soll, zur Stützung der Rechtsansicht des Versicherungsnehmers oder seines Gegners herangezogen wird.

 

Diese von uns nicht mehr verwendeten Klauseln sind in folgenden Bedingungswerken enthalten:

  • Bedingungen zur Patent-Rechtsschutzversicherung NRV PatRS 2014, Stand 16.09.2014 bis 04.06.2018

XI.

§ 14 Eintritt des Versicherungsfalles

(3) Satz 3, 2. Alternative
… oder löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, die er vor oder innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vornimmt, den Versicherungsfall aus, besteht kein Versicherungsschutz.

 

Diese von uns nicht mehr verwendete Klausel ist in folgenden Bedingungswerken enthalten:

  • Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) – Stand 00-01-1972 bis Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 94) – Stand 00-12-1998

XII.

§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz

(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
c) ein Verstoß des Versicherungsnehmers oder seines Gegners gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften, der vor Beginn des Versicherungsschutzes geschehen ist oder geschehen sein soll, zur Stützung der Rechtsansicht des Versicherungsnehmers oder seines Gegners herangezogen wird.

 

Diese von uns nicht mehr verwendete Klausel ist in folgenden Bedingungswerken enthalten:

  • Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung NRV 2014 Plus bis Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung NRV 2018 Plus
  • Sonderbedingungen Aeguron NRV 2013 Plus bis 2017 Plus
  • Sonderbedingungen Confidon NRV 2013 PLUS Stand 01.11.2013 bis Sonderbedingungen Confidon NRV 2015 Plus

XIII.

§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz, zeitliche Ausschlüsse

(3) In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
c) Ein Verstoß von Ihnen oder Ihrem Gegner gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften

  • ist vor Beginn des Versicherungsschutzes geschehen oder
  • soll vor Beginn des Versicherungsschutzes geschehen sein und wird zur Stützung Ihrer Rechtsansicht oder der Ihres Gegners herangezogen.

(Beispiel: Sie erscheinen – unentschuldigt – nicht auf der Arbeit. Danach schließen Sie eine Rechtsschutzversicherung ab. In der Folge kündigt Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen des unentschuldigten Fehlens. Ihre hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage ist nicht versichert, da der Gegner Ihr vorvertragliches Fehlverhalten zur Begründung seiner Rechtsansicht heranzieht.)

 

Diese von uns nicht mehr verwendete Klausel ist in folgenden Bedingungswerken enthalten:

  • Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung NRV 2019 Plus

XIV.

§ 4 Was sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz?

3. Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Abs. 1 Satz 1 c) ausgelöst hat;

c) ein Verstoß von Ihnen oder von Ihrem Gegner gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften, der vor Beginn des Versicherungsschutzes geschehen ist oder geschehen sein soll, zur Stützung Ihrer Rechtsansicht oder der Ihres Gegners herangezogen wird.

 

Diese von uns nicht mehr verwendeten Klauseln sind in folgenden Bedingungswerken enthalten:

  • Cardif – Besondere Bedingungen für den Rechtsschutzbrief