Herr M. Anton findet auf der Website eines Gebrauchtwagenhändlers einen 5 Jahre alten Sportwagen zu einem Kaufpreis von 7.000 €. Er kauft diesen und ist zunächst zufrieden mit dem vermeintlichen Schnäppchen.
Einige Wochen nach dem Kauf stellen sich gravierende Mängel an dem Fahrzeug heraus. Herr Anton will den Kauf rückabwickeln. Der Verkäufer verweigert die Rückabwicklung und verweist auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Seiner Ansicht nach hätte es sich um einen Privatverkauf gehandelt, da er als Privatmann der Vorbesitzer war und auch das Kaufvertragsformular als Privatverkauf überschrieben ist.
Herr Anton fühlt sich über den Tisch gezogen, da er davon ausging, dass es sich um einen gewerblichen Kaufvertrag mit entsprechender Gewährleistung handelt. Vor Gericht bekommt Herr Anton recht. Der Verkäufer muss das Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen. Hätte Herr Anton den Prozess verloren, wären die entstandenen Kosten in Höhe von ca. 3.000 € von der NRV übernommen worden.